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Glücksspielgesetz-Novelle im Ministerrat beschlossen

Glücksspielgesetz-Entwurf des Bundesministerims für Finanzen
pdf Dokument, 313 KB

Glücksspielgesetz-Novellen 2008 und 2010


 

Glücksspielgesetz-Entwurf des Bundesministerims für Finanzen
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Glücksspielgesetz-Novellen 2008 und 2010


 

Die Novelle berücksichtigt Spielerschutz, ermöglicht den Kampf gegen Geldwäsche, Betrug, Steuerbetrug und Kriminalität und somit gegen illegales Glücksspiel und sieht neue, klare steuerliche Regelungen vor.

Die Eckpunkte der Novelle hat Spieler-Info.at für Sie erläutert:

Zielsetzungen

Glücksspiel ist ein Thema von europaweitem Interesse, da es die gesellschaftsrechtliche Verantwortung betrifft und von hoher ordnungspolitischer Relevanz ist. Der Spielerschutz steht dabei an erster Stelle. Auch die Europäische Kommission legt in Hinblick auf den Bestand nationaler Monopole erhöhtes Augenmerk auf Spielsuchtprävention (Vertragsverletzungsverfahren in einigen Staaten) und auf Kriminalitätsabwehr.

Mit der umfassenden Änderung des Glücksspielrechts in Österreich soll insbesondere folgenden Zielen Rechnung getragen werden:

Jugendschutz

Dem Gesetzgeber ist es ein besonderes Anliegen, den Schutz für die Jugend umfassend sicher zu stellen. Jugendschutz soll daher flächendeckend bei allen Glücksspielangeboten durch Bundeskonzessionäre und Landesbewilligungsinhaber an die erste Stelle gereiht und umgesetzt werden (Zugangskontrolle).

Spielerschutz sowie soziale Sicherheit der Familien und Kinder

Spielsucht darf nicht die soziale Sicherheit der Familien und Kinder gefährden. Spielsucht zerstört auch Familien, indem unkontrolliert viel Zeit mit Glücksspielen zugebracht und mitunter viel Geld verloren wird. Je höher nämlich der Verlust, desto höher ist der Anreiz, noch mehr einzusetzen, um den Verlust wettzumachen. Durch die Festlegung eines Höchstgewinns und einer Mindestdauer für das einzelne Spiel, durch den Einsatz von Warnsystemen und die Vorgabe echter Einsatzlimits soll der Spielsucht Einhalt geboten werden können. Die Verbesserung des Konsumentenschutzes ist damit ein wesentliches Reformanliegen.

Gebote statt Verbote

Bloße Verbote hindern nicht die konzessionslose Aufstellung von Automaten, vor allem dann nicht, wenn die Strafverfolgung an bürokratische Hürden stößt, Auslegungsdifferenzen im Automatenbereich die Vollziehung behindern und lange Verfahrensdauern eine rasche Durchsetzung von Verboten verhindern. Durch eine effektive Kontrolle von Geboten wird das Spielsuchtverhalten in geordnete Bahnen gelenkt. Daher sollen in Hinkunft im Automatenbereich klare und nachvollziehbare Vorgaben und Auflagen für den Spielerschutz geschaffen werden, die auch leichter kontrollierbar sind und eine Stärkung des Spielerschutzes bringen. Die Vorgabe von einheitlichen bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen und einer höchstzulässigen regionalen Gerätedichte erleichtert eine bundeseinheitliche Steuerung und gleichmäßige Vollziehung. Zudem soll die Kontrolle ausgebaut und zwischen den handelnden Behörden abgestimmt werden. Die gezielte Steuerung trägt dem ordnungspolitischen Gedanken Rechnung.

Effiziente Kontrolle

Die Vorgabe einheitlicher bundesgesetzlicher Rahmenbedingungen für Maßnahmen zur Sicherung der Aufsicht führt zu gleichmäßigen regionalen Standards und stärkt den direkten und indirekten Spielerschutz. Durch eine Vernetzung von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Terminals mit dem Rechenzentrum des Bundes, der Bundesrechenzentrum GmbH, soll auch der Abgabensicherung Rechnung getragen werden.

Wettbewerbsfairness

Die Besteuerungsrechtslage soll Wettbewerbsfairness zwischen den Anbietern gewährleisten und sieht im Konzessionsbereich nach dem erlaubten Angebot abgestufte Steuersätze vor. Besteuerungslücken für konzessionslose Anbieter werden geschlossen. Mit dem im Entwurf vorliegenden Vorhaben soll die Anpassung des Glücksspielgesetzes an die Entwicklungen der letzten Jahre im Glücksspielbereich erfolgen. Mit ihr soll die Bedeutung von verantwortungsbewusstem Glücksspiel verstärkt und noch deutlicher sichtbar gemacht werden. Für diese Novelle sind auch Begleitmaßnahmen im Finanzausgleichsgesetz erforderlich.

Facts

Glücksspielautomaten

  • Neuordnung des Automatenglücksspiels in Form von Landesausspielungen in Automatensalons oder in Einzelaufstellung.
  • Großes neues Spielerschutzmaßnahmenpaket für die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten.
  • Glücksspielaufsicht über die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten.
  • Vernetzung von Glücksspielautomaten mit dem Rechenzentrum des Bundes (elektronische Anbindung) zur Hebung der Abgabenmoral.
  • Steuerung der Automatenlandkarte durch gesetzliche Vorgaben für Konzessionshöchstzahlen, Automatendichte und Berichtspflicht über erteilte Bewilligungen.
  • Übergangslösung bis Ende 2014 für landesrechtliehe Bewilligungen nach dem bisherigen Kleinen Automatenglücksspiel.

Video Lotterie Terminals (VLTs)

  • Gleichbehandlung von VLT-Outlets und Automatensalons.
  • Einheitlich hohe Abgabensätze für VL Ts und Glücksspielautomaten.
  • Großes neues Spielerschutzmaßnahmenpaket für VLTs (analog zu Automatensalons).
  • Vernetzung von VLTs mit dem Rechenzentrum des Bundes (elektronische Anbindung).

Spielbanken

  • Absenkung der Spielbankabgabe für umfassende Spielbankkonzession auf einen Einheitssatz von 30%.
  • Ausweitung der Anzahl der Spielbanken von 12 auf 15 in ganz Österreich.

Spielbankkonzession für Pokersalonbetrieb

In Zukunft soll es möglich sein, eine weitere Spielbankkonzession zum Betrieb eines Pokersalons zu vergeben.

Finanzausgleichsgesetz 2008

Die neue Bundesautomaten- und VLT-Abgabe wird in Form einer Stammabgabe des Bundes und Zuschlägen der Länder (Gemeinden) iHv bis zu 150% der Bundesabgabe in das Finanzausgleichsgesetz aufgenommen. Im Gegenzug entfallen die bisherigen Vergnügungssteuern der Länder und Gemeinden auf Bundesautomaten und Video Lotterie Terminals, die von Konzessionären des Bundes betrieben werden, und die – vom Aufkommen her vernachlässigbaren – Zuschläge zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr.

Da die neue Bundesautomaten- und VLT-Abgabe sowohl die vom Bund konzessionierten Video Lotterie Terminals als auch die von den Ländern konzessionierten Glücksspielautomaten umfasst und die Zuschläge ebenfalls für beide Arten von Glücksspiel gelten und einheitlich festzulegen sind, ist es aus fiskalischen Überlegungen für die Gebietskörperschaften unerheblich, welche Standorte von welchen Konzessionären/Bewilligungsinhabern betrieben werden.

Die bisherigen „Erlaubnisländer“ erhalten zusätzlich eine Finanzzuweisung des Bundes, wenn ihre Einnahmen aus dem Zuschlag bestimmte Garantiebeträge, die aus den bisherigen Einnahmen aus Vergnügungssteuern abgeleitet wurden, nicht erreichen.

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